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Besondere Bestimmungen in Ansehung der Bewilligung §96-§98 Grundbuchgesetz
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Wichtige Fragen:




§ 96. (1) Mehr oder etwas anderes, als die Partei angesucht hat, darf nicht bewilligt werden, auch

wenn sie nach den beigebraditen Urkunden zu einem ausgedehnteren oder anderen Begehren be­ rechtigt wäre.
(2) Ist nur die Vormerkung angesucht worden, so darf die Einverleibung nicht angeordnet wer­ den, wenn sie auch zulässig wäre (§ 85).

§ 97. (1) Wenn aus iner Urkunde hervorgeht, daß dem Erwerber eines dinglichen Rechtes die Bewilligung zur Einverleibung erteilt worden ist, daß ihm aber zugleich Beschränkungen in der Verfügung über das erworbene Recht oder Gegenverpflichtungen auferlegt worden sinä, hin­ sichtlich deren die gleichzeitige Einverleibung für die daraus Berechtigten bedungen worden ist, darf die Eintragung jenes Rechtes nicht bewilligt werden, wenn nicht zugleich hinsichtlich der be­ dungenen Beschränkungen oder Gegenverpflich­ tungen · die Einverleibung oder nach der Be­ schaffenheit der Urkunde doch die Vormerkung angesucht wird.
(2) Das Gesuch um die gleichzeitige Eintragung der gegenseitigen Rechte kann sowohl von dem einen als von dem anderen Teil angebracht vrer­ den.

§ 98. In den Beschlüssen, womit eine Eintra­ gung bewilligt wird, sind die Grundbuchsein­ lagen zu bezeichnen, in denen die Eintragung er­ folgen soll; ferner sind unter Beziehung auf die der Bewilligung zugrunde liegenden Urkunden die Personen, für die, und die Objekte, auf die die Eintragung erfolgen soll, endlich die einzu­ tragenden Rechte nebst den wesentlichen Be­ stimmungen mit den in das Hauptbuch einzu­ tragenden Worten anzuführen (§ 5).