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Bücherlicher Vormann §21-§25 Grundbuchgesetz
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Wichtige Fragen:




§ 21. Eintragungen sind nur wider den zu­ lässig, der zur Zeit des Ansuchens als Eigentümer der Liegenschaft oder des Rechtes, in Ansehung deren die Eintragung· erfolgen soll, im Grund­ buch erscheint oder doch gleichzeitig als solcher einverleibt oder vorgemerkt wird.
§ 22. Ist eine Liegenschaft oder ein bücher­ liches Recht auf mehrere Personen nacheinander außerbücherlich übertragen worden, so kann der letzte Übernehmer unter Nachweisung seiner Vormänner verlangen, daß die bücherliche Über­ tragung unmittelbar auf seine Person vorgenom­ men werde. Ist eine Hypothekarforderung, die außerbücherlich auf einen Dritten übergegangen

(2) ist, getilgt worden, so kann der Schuldner die Löschung des Pfandrechtes ohne vorhergehende Eintragung der außerbücherlichen Übertragung begehren.
(3) § 23. Wird ein zu einer Verlassenschaft gehöri­ ges unbewegliches Gut oder bücherliches Recht veräußert, so ist dem Erwerber die Eintragung seines Rechtes unmittelbar nach dem Erblasser zu bewilligen.
(4) § 24. Inwiefern Gläubiger eines Erben die Sicherstellung auf die 1hm angefallenen Liegen­ schaften oder Forderungen des Erblassers er­ wirken können, bestimmt § 822 ABGB.
(5) § 25. Inwiefern grundbücherliche Rechte noch nach der Eröffnung eines Konkurses erworben werden können, bestimmt die Konkursordnung.