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Wichtige Fragen:
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(2) § 29. (1) Die Rangordnung einer Eintragung richtet sich nach dem Zeitpunkt, in dem die Ein gabe bei dem Grundbuchsgericht eingelangt ist (§§ 438, 440 ABGB.).
(2) Eintragungen, die infolge gleichzeitig ein gelangter Eingaben vorgenommen worden sind, stehen untereinander in gleicher Rangordnung (§ 103).
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