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Rangordnung §29 Grundbuchgesetz
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Wichtige Fragen:




(2) § 29. (1) Die Rangordnung einer Eintragung richtet sich nach dem Zeitpunkt, in dem die Ein­ gabe bei dem Grundbuchsgericht eingelangt ist (§§ 438, 440 ABGB.).
(2) Eintragungen, die infolge gleichzeitig ein­ gelangter Eingaben vorgenommen worden sind, stehen untereinander in gleicher Rangordnung (§ 103).