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Rechtfertigungsklage §116 Grundbuchgesetz
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Wichtige Fragen:




§ 116. (1) Zur Rechtfertigung einer bei ver­ schiedenen Grundbuchsgerichten für dieselbe Forderung simultan haftenden Vormerkung des Pfandrechtes ist nur eine Rechtfertigungsklage erforderlich.
Die Red)tfertigungsklage ist entweder bei dem allgemeinen Gerichtsstand des Hypothekar­ schuldners oder bei einem Gericht zu erheben,
(2)
das in Ansehung eines der Hypothekarobjekte, die Zustellung zu eigenen Handen in der Zivil­ auf die die Vormerkung bewilligt worden ist, die prozeßordnung enthaltenen Vorschriften zu ge- Realinstanz ist. schehen.