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Wichtige Fragen: 
 
 
 
 
 
 
 
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§ 130. Ergibt sich  aus  einer  Eintragung,  daß ihr  Inhalt  nach  dem  Gesetz  nicht  Gegenstand einer  grundbücherlichen   Eintragung   sein   kann, so ist sie von Amts wegen als unzulässig zu lösdien. Die Vorsdiriften des  ersten  bis   dritten und fünften Hauptstückes, insbesondere über die Verständigung der Beteiligten und  den  Rekurs, sind   entsprediend   anzuwenden. 
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