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Unzulässige Eintragungen, §130, Grundbuchgesetz
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Wichtige Fragen:




§ 130. Ergibt sich aus einer Eintragung, daß ihr Inhalt nach dem Gesetz nicht Gegenstand einer grundbücherlichen Eintragung sein kann, so ist sie von Amts wegen als unzulässig zu lösdien. Die Vorsdiriften des ersten bis dritten und fünften Hauptstückes, insbesondere über die Verständigung der Beteiligten und den Rekurs, sind entsprediend anzuwenden.